Vitamin C und Zahnmedizin

Picture of Dr. Charlie Neumann
Dr. Charlie Neumann

Der Einfluss von Vitamin C auf die Mundgesundheit

Vitamin C ist eines der wichtigsten Vitamine und spielt in der ganzheitlichen Zahnmedizin und Medizin eine entscheidende Rolle. 

Es ist an zahlreichen Stoffwechslereaktionen beteiligt, wirkt als Anioxidans schützend vor Zellschäden, kann die Aufnahme von pflanzlichem Eisen im Körper verbessern, ist zudem am Aufbau von bestimmten Botenstoffen und Hormonen beteiligt und beeinflusst die Wundheilung. Nicht zuletzt kann Vitamin C die Bildung von krebserregenden Stoffen hemmen

In der Zahnmedizin können wir es uns zu nutzen machen 

  • zur Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte, 
  • zur Verminderung der Kariesentstehung, 
  • zur Unterstützung der Wundheilung und 
  • im Bereich der Parodontitis  

Die zusätzliche Einnahme von Vitamin C als Begleittherapie ist für unsere Patienten daher essentiell und nachhaltig heilungsfördernd.

Vitamin-C-Lieferanten sind hauptsächlich Obst und Gemüse. 

Gute Vitamin-Quellen sind z.B. Gemüsepaprika, schwarze Johannisbeeren, Sanddorn, Petersilie, Grünkohl, Brokkoli, Fenchel, Zitrusfrüchte, Hagebutten oder Gartenkresse.

Wie zeigt sich ein Vitamin-C-Mangel? 

Erste Anzeichen können eine verschlechterte Wundheilung und eine erhöhte Infektanfälligkeit sein. 

Weitere Anzeichen für eine Unterversorgung sind zudem Zahnfleischprobleme, Zahnverlust und Karies, Müdigkeit und Schwäche. 

Rauchen und Dauerstress sind die Vitamin C Räuber schlechthin, aber auch bei starker körperlicher Belastung (z.B. Schwerarbeit, Leistungssport), Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie verschiedenen Erkrankungen (z.B. Infektionen) kann ein erhöhter Bedarf auftreten.

Eine Überdosierung von Vitamin C ist derzeit nicht bekannt. Man empfiehlt eine Messerspitze der Pulvers in 1 Liter Wasser über den Tag verteilt einzunehmen.

Ganzheitlich behandelt ist nachhaltig gesund.

Alles Liebe,

(Quellen: Teile des Inhaltes gesundheit.gv.at)

Warenkorb

0
image/svg+xml

No products in the cart.